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   OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19   

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OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19 (https://dejure.org/2020,1717)
OVG Saarland, Entscheidung vom 31.01.2020 - 1 B 206/19 (https://dejure.org/2020,1717)
OVG Saarland, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - 1 B 206/19 (https://dejure.org/2020,1717)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit zweier Bewerber in der Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Deutschen Telekom AG

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Erbarmungslos: OVG Saarland entscheidet erneut über dienstliche Beurteilungen der Telekom

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 33 Abs. 2
    Beförderungschance; Bewertungsskalen; dienstliche Beurteilung; DTAG; Einzelkriterien; Gesamturteil; Plausibilisierung; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit zweier Bewerber in der Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Deutschen Telekom AG

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 33 Abs. 2
    Herleitenlassen des i.R.e. dienstlichen Beurteilung getroffenen Gesamturteils plausibel aus den Einzelbewertungen und Begründung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer realistischen Beförderungschance für den Fall einer erneuten rechtsfehlerfreien dienstlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Erbarmungslos: OVG Saarland entscheidet erneut über dienstliche Beurteilungen der Telekom

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18

    Konkurrentenstreit; Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung;

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    Letzteres ist hier indes nicht der Fall.(OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnr. 14, zur Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 33 m. w. Nachw.) Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, sind beim Gesamturteil nicht einschlägig.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 35) Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich vielmehr aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 34) Einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien - wie hier - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.8.2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rdnr. 16, betr. die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rdnrn. 18 ff. zur Beförderungsrunde 2018/2019 bei der Antragsgegnerin) Dabei bedarf die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen einer wenn auch kurzen, so doch individuellen substanzhaltigen Begründung, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehbar erläutert.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 11).

    In Anbetracht dessen hätte es einer individuellen, auf die Person des Antragstellers bezogenen Begründung dafür bedurft, warum dessen "sehr gute" Einzelbewertungen mit Rücksicht auf die bereits von der unmittelbaren Führungskraft in allen Einzelbereichen als "sehr gut" eingeschätzten Leistungen auf dem um vier Besoldungsgruppen - laufbahnübergreifend - vom Antragsteller innegehabten Beschäftigungsposten nicht faktisch hervorragenden Einzelbewertungen gleichkommen und dem entsprechend eine Gesamtbeurteilung mit der Note "hervorragend" rechtfertigen.(ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rdnr. 29, zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es im Einzelfall selbst bei statusamtsangemessen beschäftigten Beamten grundsätzlich möglich sein muss, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen, was nach den Bekundungen der Antragsgegnerin auch im Geltungsbereich der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien angeblich der Fall ist.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnr. 18, zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin).

    Auch die Feststellung in der Beurteilung, dass der Antragsteller nicht das beste Gesamtergebnis erhalten könne, weil andere vergleichbar leistungsfähige Beamte noch höherwertiger eingesetzt würden, begründet nicht hinreichend plausibel, wie das Gesamturteil im Einzelnen hergeleitet wurde und wie die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils konkret Berücksichtigung gefunden haben soll.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 13, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnrn. 16 ff., beide ebenfalls betreffend die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Antragsgegnerin die mit gerichtlicher Verfügung vom 26.9.2019 gestellte Frage des Senats, ob sämtliche in der Beförderungsliste vor dem Antragsteller gelisteten Bewerber höherwertiger als dieser eingesetzt sind, in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2019 unbeantwortet gelassen hat.

    Dem Verwaltungsgericht ist uneingeschränkt darin zuzustimmen, dass die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen angesichts ihres mäßigen Grades (fünf Besoldungsstufen gegenüber vier Besoldungsstufen beim Antragsteller) mit Rücksicht auf die dem Antragsteller in Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG zu gewährleistenden Rechte(S. hierzu auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 17) für sich genommen nicht die Einschätzung zu tragen vermag, der Antragsteller werde dem Beigeladenen bei einer Neubeurteilung erneut nachgehen und sei deswegen bei erneuter Beförderungsauswahl chancenlos.(Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2018 - 1 B 1584/17 -, juris, Rdnr. 15, zu dem Fall eines fehlerhaft beurteilten statusamtsangemessen verwendeten Beamten im Vergleich zu einem laufbahnübergreifend um zwei Stufen höherwertig eingesetzten Konkurrenten) In Anbetracht der aufgezeigten Begründungsdefizite in der Beurteilung des Antragstellers, seines laufbahnübergreifenden um vier Besoldungsstufen höherwertigen Einsatzes und der in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft durchweg vergebenen Spitzennoten ist nicht sicher vorherzusehen, welche Gesamtnote mit welchem Ausprägungsgrad der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung erreichen wird.

  • OVG Bremen, 12.11.2018 - 2 B 167/18
    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    Letzteres ist hier indes nicht der Fall.(OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnr. 14, zur Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 33 m. w. Nachw.) Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, sind beim Gesamturteil nicht einschlägig.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 35) Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich vielmehr aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 34) Einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien - wie hier - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.8.2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rdnr. 16, betr. die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rdnrn. 18 ff. zur Beförderungsrunde 2018/2019 bei der Antragsgegnerin) Dabei bedarf die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen einer wenn auch kurzen, so doch individuellen substanzhaltigen Begründung, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehbar erläutert.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 11).

    In Anbetracht dessen hätte es einer individuellen, auf die Person des Antragstellers bezogenen Begründung dafür bedurft, warum dessen "sehr gute" Einzelbewertungen mit Rücksicht auf die bereits von der unmittelbaren Führungskraft in allen Einzelbereichen als "sehr gut" eingeschätzten Leistungen auf dem um vier Besoldungsgruppen - laufbahnübergreifend - vom Antragsteller innegehabten Beschäftigungsposten nicht faktisch hervorragenden Einzelbewertungen gleichkommen und dem entsprechend eine Gesamtbeurteilung mit der Note "hervorragend" rechtfertigen.(ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rdnr. 29, zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es im Einzelfall selbst bei statusamtsangemessen beschäftigten Beamten grundsätzlich möglich sein muss, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen, was nach den Bekundungen der Antragsgegnerin auch im Geltungsbereich der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien angeblich der Fall ist.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnr. 18, zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin).

    Auch die Feststellung in der Beurteilung, dass der Antragsteller nicht das beste Gesamtergebnis erhalten könne, weil andere vergleichbar leistungsfähige Beamte noch höherwertiger eingesetzt würden, begründet nicht hinreichend plausibel, wie das Gesamturteil im Einzelnen hergeleitet wurde und wie die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils konkret Berücksichtigung gefunden haben soll.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 13, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnrn. 16 ff., beide ebenfalls betreffend die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Antragsgegnerin die mit gerichtlicher Verfügung vom 26.9.2019 gestellte Frage des Senats, ob sämtliche in der Beförderungsliste vor dem Antragsteller gelisteten Bewerber höherwertiger als dieser eingesetzt sind, in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2019 unbeantwortet gelassen hat.

    Auch der die Beurteilungsbegründung abschließende Passus, obwohl der Antragsteller in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt habe, habe in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste nicht die Note "hervorragend" erteilt werden können, weshalb nach Würdigung aller Erkenntnisse das Gesamtergebnis "sehr gut" festgesetzt werde, vermag das vorstehend aufgezeigte Begründungsdefizit nicht zu beseitigen da es sich für sich genommen nur um eine inhaltsleere Formel (Textbaustein), nicht aber um eine individuelle Begründung handelt.(so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rdnr. 25, ebenfalls zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Orientierungssatz 1).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2018 - 1 B 666/18

    Untersagung der Besetzung von Beförderungsplanstellen im Wege der einstweiligen

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    In Anbetracht dessen hätte es einer individuellen, auf die Person des Antragstellers bezogenen Begründung dafür bedurft, warum dessen "sehr gute" Einzelbewertungen mit Rücksicht auf die bereits von der unmittelbaren Führungskraft in allen Einzelbereichen als "sehr gut" eingeschätzten Leistungen auf dem um vier Besoldungsgruppen - laufbahnübergreifend - vom Antragsteller innegehabten Beschäftigungsposten nicht faktisch hervorragenden Einzelbewertungen gleichkommen und dem entsprechend eine Gesamtbeurteilung mit der Note "hervorragend" rechtfertigen.(ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rdnr. 29, zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es im Einzelfall selbst bei statusamtsangemessen beschäftigten Beamten grundsätzlich möglich sein muss, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen, was nach den Bekundungen der Antragsgegnerin auch im Geltungsbereich der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien angeblich der Fall ist.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnr. 18, zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin).

    Auch der die Beurteilungsbegründung abschließende Passus, obwohl der Antragsteller in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt habe, habe in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste nicht die Note "hervorragend" erteilt werden können, weshalb nach Würdigung aller Erkenntnisse das Gesamtergebnis "sehr gut" festgesetzt werde, vermag das vorstehend aufgezeigte Begründungsdefizit nicht zu beseitigen da es sich für sich genommen nur um eine inhaltsleere Formel (Textbaustein), nicht aber um eine individuelle Begründung handelt.(so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rdnr. 25, ebenfalls zu Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Orientierungssatz 1).

    In einem solchen Fall lässt sich die zu vergebende Gesamtnote nicht von vornherein in bestimmter Weise nach oben "deckeln".(so zutreffend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rdnr. 36) Lässt sich nicht zuverlässig prognostizieren, wie sich der abstrakte Beurteilungsvorsprung eines Konkurrenten gegenüber dem fehlerhaft beurteilten Beamten in den Gesamturteilen der neu zu erstellenden Beurteilung auswirken wird, kann von einer Chancenlosigkeit des um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten nicht ausgegangen werden.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2018 - 1 B 1585/17 -, juris, 2. Orientierungssatz).

  • OVG Saarland, 29.03.2016 - 1 B 2/16

    Zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom - Beurteilungsrichtlinien in der

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das von einer Kombination zweier unterschiedlicher Notenskalen in den Stellungnahmen der Führungskräfte (fünf Notenstufen) einerseits und hinsichtlich des von den Beurteilern zu findenden Gesamturteils (sechs Notenstufen) geprägte Beurteilungssystem der Antragsgegnerin keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken unterliegt, die Besonderheiten dieses Systems allerdings besondere Anforderungen an die Begründung und die Plausibilisierung sowohl der Bewertung in den Einzelmerkmalen als auch der Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Beurteiler stellen.(Beschlüsse des Senats vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, juris, und vom 30.3.2016 - 1 B 249/15 -, juris) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass sich das Gesamturteil plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen muss und einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung bedarf, wenn für die Bewertungen der Einzelkriterien und für das Gesamturteil unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen sind, und dass im Rahmen dessen erläutert werden muss, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist.(BVerwG, Urteile vom 17.9.2015 - 2 C 13.14 und 2 C 27.14 -, juris; Beschluss des Senats vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, juris; s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rdnrn. 10 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 -, juris, Rdnr. 13).

    Dasselbe gilt, wenn nicht erkennbar ist, dass der Umstand einer höherwertigen Tätigkeit im Beurteilungszeitraum bei der Vergabe der Einzelbewertung und bei der Festlegung des abschließenden Gesamturteils Berücksichtigung gefunden hat.(Beschluss des Senats vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, juris, Rdnr. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - 1 B 612/19

    Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen auf der Grundlage der

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    Letzteres ist hier indes nicht der Fall.(OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnr. 14, zur Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 33 m. w. Nachw.) Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, sind beim Gesamturteil nicht einschlägig.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 35) Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich vielmehr aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 34) Einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien - wie hier - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.8.2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rdnr. 16, betr. die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rdnrn. 18 ff. zur Beförderungsrunde 2018/2019 bei der Antragsgegnerin) Dabei bedarf die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen einer wenn auch kurzen, so doch individuellen substanzhaltigen Begründung, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehbar erläutert.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 11).

    b) Leidet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mithin an einem Begründungsdefizit in Form fehlender Plausibilisierung der Herleitung des Ge-samturteils aus den Einzelbewertungen, war die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen gehindert, das Gesamturteil nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.8.2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rdnrn. 49 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rdnr. 48) Abgesehen hiervon wären die Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2019 auch in tatsächlicher Hinsicht nicht geeignet, das vergebene Gesamturteil "sehr gut ++" plausibel zu machen.

  • VGH Bayern, 24.09.2019 - 6 CE 19.1749

    Auswahlentscheidung aufgrund dienstlicher Beurteilung - Telekom

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 5.15 -, juris, Rdnr. 9; Beschluss des Senats vom 21.3.2019 - 1 B 331/18 -, juris, Rdnr. 50, unter Hinweis auf BVerwG a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.9.2019 - 6 CE 19.1749 -, juris, Rdnr. 10).

    Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, desto schwerer wiegt eine positive Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten (unmittelbare Führungskraft).(BayVGH, Beschluss vom 24.9.2019 - 6 CE 19.1749 -, juris, Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen.).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das von einer Kombination zweier unterschiedlicher Notenskalen in den Stellungnahmen der Führungskräfte (fünf Notenstufen) einerseits und hinsichtlich des von den Beurteilern zu findenden Gesamturteils (sechs Notenstufen) geprägte Beurteilungssystem der Antragsgegnerin keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken unterliegt, die Besonderheiten dieses Systems allerdings besondere Anforderungen an die Begründung und die Plausibilisierung sowohl der Bewertung in den Einzelmerkmalen als auch der Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Beurteiler stellen.(Beschlüsse des Senats vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, juris, und vom 30.3.2016 - 1 B 249/15 -, juris) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass sich das Gesamturteil plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen muss und einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung bedarf, wenn für die Bewertungen der Einzelkriterien und für das Gesamturteil unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen sind, und dass im Rahmen dessen erläutert werden muss, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist.(BVerwG, Urteile vom 17.9.2015 - 2 C 13.14 und 2 C 27.14 -, juris; Beschluss des Senats vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, juris; s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rdnrn. 10 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 -, juris, Rdnr. 13).

    Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rdnr. 20) Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.9.2015(a.a.O.) nochmals ausdrücklich hervorgehoben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2019 - 1 B 593/19

    Anfechtung einer Auswahlentscheidung; Verletzung des

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das von einer Kombination zweier unterschiedlicher Notenskalen in den Stellungnahmen der Führungskräfte (fünf Notenstufen) einerseits und hinsichtlich des von den Beurteilern zu findenden Gesamturteils (sechs Notenstufen) geprägte Beurteilungssystem der Antragsgegnerin keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken unterliegt, die Besonderheiten dieses Systems allerdings besondere Anforderungen an die Begründung und die Plausibilisierung sowohl der Bewertung in den Einzelmerkmalen als auch der Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Beurteiler stellen.(Beschlüsse des Senats vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, juris, und vom 30.3.2016 - 1 B 249/15 -, juris) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass sich das Gesamturteil plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen muss und einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung bedarf, wenn für die Bewertungen der Einzelkriterien und für das Gesamturteil unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen sind, und dass im Rahmen dessen erläutert werden muss, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist.(BVerwG, Urteile vom 17.9.2015 - 2 C 13.14 und 2 C 27.14 -, juris; Beschluss des Senats vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 -, juris; s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rdnrn. 10 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 -, juris, Rdnr. 13).

    Letzteres ist hier indes nicht der Fall.(OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rdnr. 14, zur Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 33 m. w. Nachw.) Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, sind beim Gesamturteil nicht einschlägig.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 35) Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich vielmehr aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 34) Einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien - wie hier - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.8.2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rdnr. 16, betr. die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin) Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.(BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rdnrn. 18 ff. zur Beförderungsrunde 2018/2019 bei der Antragsgegnerin) Dabei bedarf die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen einer wenn auch kurzen, so doch individuellen substanzhaltigen Begründung, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehbar erläutert.(OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 - 10 S 47.18 -, juris, Rdnr. 11).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    b) Leidet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mithin an einem Begründungsdefizit in Form fehlender Plausibilisierung der Herleitung des Ge-samturteils aus den Einzelbewertungen, war die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen gehindert, das Gesamturteil nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.8.2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rdnrn. 49 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rdnr. 48) Abgesehen hiervon wären die Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2019 auch in tatsächlicher Hinsicht nicht geeignet, das vergebene Gesamturteil "sehr gut ++" plausibel zu machen.
  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Auszug aus OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris; Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris) hat das Verwaltungsgericht hierzu (mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG) ausgeführt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht überspannt und nicht über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden dürfen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2018 - 1 B 1584/17

    Besetzung einer der zwei Beförderungsstellen mit einem Konkurrenten aufgrund

  • OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17

    Erfolgreicher Konkurrentenrechtsstreit wegen rechtswidriger Beurteilung und der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2018 - 1 B 1585/17

    Anspruch auf Untersagung der Beförderung eines Konkurrenten auf der

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 5.15

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409

    Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle

  • OVG Saarland, 30.03.2016 - 1 B 249/15

    Zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom - Beurteilungsrichtlinien i.d.F. v.

  • OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18

    Konkurrentenstreit um das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts

  • OVG Saarland, 16.10.2020 - 1 B 236/20

    Beamtenrecht; Beförderung; Konkurrentenstreit; Beurteilung im Ankreuzverfahren;

    Diese ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2C 21.16 -, juris, sowie Senatsbeschluss vom 31.1.2020 - 1 B 206/19 -, juris ).(Rn.37).

    [BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366, zitiert nach juris, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, Buchholz 232.1, Nr. 3 zu § 49 BLV, zitiert nach juris, sowie Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR .16 -, BVerwGE 157, 168, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2020 - 1 B 206/19 -, juris].

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2020 - 4 S 54/20

    Eine Begründung für die Gesamtnotenbildung ist im Rahmen einer dienstlichen

    Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang, ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, nachvollziehbar erläutert (OVG B.-B., Beschluss vom 27.03.2018 - 10 S 29.17 -, Juris Rn. 15; Saarländ. OVG, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 B 206/19, Juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2017 - 1 B 434/17 -, Juris Rn. 15), wobei sich die Plausibilisierung bereits in der Beurteilung selbst finden muss und nach deren Eröffnung nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 41; Saarländ. OVG, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 B 206/19, Juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2019 - 1 B 1259/18 -, Juris Rn. 30).

    Da eine Beschränkung der Höchstnote für höherwertig Beschäftigte nicht den Richtlinien zu entnehmen ist und die Telekom verschiedentlich in Verfahren deutlich gemacht hat, dass auch amtsangemessen Beschäftigte im Einzelfall mit der Höchstnote "Hervorragend" bewertet wurden und werden (vgl. die entsprechenden Ausführungen etwa bei Saarländ. OVG, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 B 206/19, Juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2019 - 1 B 612/19, Juris Rn. 39; Bay. VGH, Beschluss vom 23.04.2019 - 6 CE 19.76 -, Juris Rn. 22; jew. für die Beförderungsrunde 2017/2018), lässt sich die Aussage, der Antragsteller habe nicht die Bestnote erhalten können, nicht dahin deuten, dass diese Notenstufe von vornherein für höherwertig beschäftigte Mitarbeiter reserviert sei; auf die Frage, inwieweit ein solches Vorgehen rechtlich zulässig wäre, kommt es mithin nicht an.

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